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Home » Wenn Kinder die Schule schwänzen
Bildung

Wenn Kinder die Schule schwänzen

Helene TumaVon Helene TumaApril 23, 20194 Minuten Lesezeit
© Shutterstock
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Sicher haben schon alle Schüler einmal daran gedacht, den Schulstress für ein, zwei Tage zu vergessen und die Schule einfach zu schwänzen. Seit Beginn des Schuljahres 2018/19 können fürs Schuleschwänzen aber empfindliche Strafen drohen.

Wenn Kinder die Schule schwänzen, kann das verschiedene Gründe haben: Angst vor einem Test, für den man nicht gelernt hat, Probleme mit einem Lehrer oder den Klassenkameraden, Stress in der Familie oder schlechte Vorbilder im Freundeskreis. Einfach ein paar Tage nicht in die Schule zu gehen, klingt auf den ersten Blick zwar verlockend, langfristig gesehen handelt man sich damit jedoch mehr Stress und vor allem auch jede Menge Ärger ein.

Unentschuldigtes Fernbleiben

Bleibt ein Schüler dem Unterricht fern, muss die Abwesenheit in der Schule gemeldet werden. Seit Beginn des Schuljahres 2018/19 wurde durch eine Gesetzesnovelle der Umgang mit Schulschwänzern verschärft. Erfolgt keine Meldung über das Fernbleiben von Unterricht, stellt das eine Schulpflichtverletzung dar. Wenn ein Schüler im Laufe der neunjährigen Schulpflicht mehr als drei volle Tage ungerechtfertigt der Schule fernbleibt, wobei diese Tage nicht unbedingt aufeinanderfolgen müssen, wird ein Verfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingeleitet. Im schlimmsten Fall kann, gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG, eine Geldstrafe von (mindestens) 110 Euro bis (maximal) 440 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen gegen die Eltern verhängt werden.

Paragraf 25 SchPflG sieht allem voran zum Zecke der Prävention von Schulpflichtverletzungen das Setzen pädagogischer Maßnahmen vor.

Markus Vago, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Pädagogische Maßnahmen

Doch die Strafe steht nicht im Vordergrund. Vorher wird versucht, den Schüler und dessen Eltern wieder ins Boot zu holen und Ursachenforschung zu betreiben, das heißt, herauszufinden, was das unentschuldigte Fernbleiben verursacht hat. „Paragraf 25 SchPflG sieht allem voran zum Zwecke der Prävention von Schulpflichtverletzungen das Setzen pädagogischer Maßnahmen vor. Bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen haben eine entsprechende Verwarnung oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten zu erfolgen. Soweit es die jeweilige Situation erfordert, sieht das Gesetz die Einbeziehung von Schülerberatern, des schulpsychologischen Dienstes sowie nach Möglichkeit von Beratungslehrern, Psychologen, Schulsozialarbeitern und Jugendcoachs vor“, erklärt Markus Vogt aus dem Kabinett des Bundesministers Heinz Faßmann. Bringen diese Maßnahmen keine Verbesserung, kann auch das Jugendamt eingeschaltet werden. Als letzter Schritt droht den Eltern eine Geldstrafe und an mittleren und höheren Schulen dem Schüler die Abmeldung von der Schule.

Schulschwänzen in anderen Ländern

Doch wie geht man in anderen Ländern mit dem Problem Schulschwänzen um? In China setzt man weniger auf Gespräche als auf Kontrolle. In den Provinzen Guizhou und Guangxi im Süden des Landes werden Schüler durch Chips in ihren Schuluniformen beim Betreten und Verlassen des Schulgebäudes registriert. Verlässt ein Schüler unerlaubt die Schule, ertönt ein automatisches Alarmsignal. Da das System mit einer Gesichtserkennung ausgestattet ist, hilft auch ein Uniformtausch nicht.

In Deutschland ist Schulschwänzen Sache des jeweiligen Bundeslandes. Deshalb sind auch die Sanktionen unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen wird in Fällen von Schulschwänzen das Ordnungsamt eingeschaltet. In besonders krassen Fällen von Schulverweigerung holt das Ordnungsamt Schulschwänzer von zu Hause ab und bringt sie in den Unterricht. In Bayern droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. In Hamburg sind Lehrer dazu angehalten, den Eltern einen Hausbesuch abzustatten, wenn Schüler mehr als drei Tage im Monat in der Schule fehlen. Kommen die Schulen mit Gesprächen und Schulkonferenzen nicht weiter, droht den Erziehungsberechtigten ein Bußgeld.
In Frankreich und Italien geht man eher nachsichtig mit Schulschwänzern um. Sanktionen wie Geldstrafen werden nur in besonders schweren Fällen verhängt und betragen in Frankreich zwischen 135 und 375 Euro.

Als Straftat gilt Schulschwänzen in England und Wales. Eltern können dort zu einer Haftstrafe von bis zu drei Monaten verurteilt werden.

Anzeigen bei Schulpflichtverletzungen nach Bundesländern (Stand Oktober 2018)

Wien: 148 Anzeigen
Niederösterreich: 43 Anzeigen
Oberösterreich: 30 Anzeigen
Burgenland: 1 Anzeige
Steiermark: 20 Anzeigen
Salzburg: 17 Anzeigen
Tirol: 24 Anzeigen
Vorarlberg: 7 Anzeigen
Kärnten: 9 Anzeigen



Quelle: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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Helene Tuma

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